Auf Teilen des Grundstücks befinden sich schädliche Boden- und Grundwasserveränderungen.
Danach besteht ein Sanierungsbedarf für den Boden.
Die nachgewiesenen Schadstoffe bilden einzelne bis großflächige Belastungen der rückwärtigen Betriebsflächen und reichen bis an die jeweiligen Grundstücksgrenzen.
Die Schadstoffbelastungen konzentrieren sich auf die ersten 1 bis 2 Meter der am Standort flächig vorkommenden Auffüllungen und bilden auf unversiegelten Freiflächen den Oberboden. Die Schadstoffbelastungen erreichen zum Teil eine Tiefe bis 4,00 m.
Da es sich um eine nachweislich schädliche Bodenveränderung gem. § 2 Abs. 3 BBodSchG für die Schadstoffe PAK, MKW und Alkylphenole am Standort handelt, die über den Wirkungspfad Boden – Grundwasser nachteilig die Grundwasserqualität am Standort verändert und eine Gefährdung Dritter dadurch nicht ausgeschlossen werden kann, besteht weiterer Handlungsbedarf.
Das vorrangige Sanierungsziel ist zusammenfassend die Beseitigung von Gefahren und/oder Minderung von Gefahrenpotenzialen, sodass dauerhaft keine erheblichen Beeinträchtigungen oder Nachteile mehr bestehen.