Koordinator nach DGUV Regel 101-004 (ehem. BGR 128)
Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen gilt es, die gefahrstoffbedingten Gefahren für Arbeitnehmer und Umwelt zu minimieren oder zu beseitigen.
Dafür muss der Bauherr einen Koordinator nach DGUV Regel 101-004 (ehem. BGR 128) einsetzen.
Der Koordinator nach DGUV Regel 101-004 bzw. TRGS 524 berät und unterstützt den Bauherren bzw. die Bauleitung bei der Erstellung notwendiger Dokumente, der Kommunikation mit Aufsichtsbehörden, der Umsetzung und Dokumentation von gefahrstoffbedingten Sanierungsmaßnahmen.
Wir unterstützen Sie sehr gerne bei der Erstellung:
einer entsprechenden Anzeige bei der Berufsgenossenschaft
einer Gefährdungsanalyse
eines Arbeits- und Sicherheitsplanes (A+S-Plan)
einer Betriebsanweisung
– Überprüfung der Dokumente der Sanierungsfirma (Vorsorgeuntersuchung, techn. Ausrüstung, Sachkunde)
– Durchführung der Unterweisung gem. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
– Überwachung und Dokumentation der Sanierungsarbeiten
DGUV 101-004, Anlage 6 A (bisher BGR 128)
erneuert: Janauar 2021
Sachkunde für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen gem.
DGUV 101-004, Anlage 6 A (bisher BGR 128).
Tiefbau:
Erkundung und Sanierung von Altlasten, Boden/ Grundwasserverunreinigungen/ sanierung, Abfallwirtschaft, Deponiebau, Industrierückbau.
Hochbau:
Gebäudeschadstoffsanierung z. B. Biostoffe / biologische Arbeitsstoffe (z.B. Schimmel, Parasiten, Pilze), Brandschadensanierung.
DGUV Regel 101-004 Anlage 6 B (bisher BGR 128)
erneuert: Dezember 2020
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Sanierung von Gebäudeschadstoffen.
Sachkunde bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen gem. BGR 128, Anhang 6(B) – DGUV-R 101-004.
Schadstoffe wie Formaldehyd, PCB, PCP, PAK sind immer noch in Gebäuden zu finden.
Fundstellen sind z. B. in Korkdämmungen, Holzpflastern, Parkett und Holzschutzmitteln.
Fundstellen für PAK sind in Dachbahnen, Anstriche, Kleber für Parkettböden usw..
Fundstellen für PCB sind Fugenmaterial an Gebäudeteilen, Fenster, Türen usw..
Fundstellen für PCP sind vor allem Holzschutzmittel z.B. Xylamon BV (in Kombination mit Lindan).
Arbeiten in kontaminierten Bereichen stellen hohe Anforderungen an den Arbeits- und Umgebungsschutz. Deshalb dürfen nur sachkundige Fachfirmen diese Arbeiten ausführen, die je nach Schadstoffen die Sachkunde nach DGUV R 101-004 (BGR 128), TRGS 524, TRGS 519 oder TRGS 521 erworben haben und diese nachweisen können.
Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen kann man nicht einfach loslegen. Nur Firmen mit entsprechender erworbener und nachgewiesener Sachkunde dürfen hier tätig werden.
Für den Umgang mit Gebäudeschadstoffen ist die Sachkunde nach DGUV R 101-004 (ehemals BGR 128) Anlage 6B/TRGS 524 Anlage 2b erforderlich. Wer Brandschadenssanierungen, Schimmelpilzsanierungen oder Altlastensanierungen in kontaminierten Böden durchführen möchte, muss zuvor die Sachkunde nach DGUV R 101-004 Anlage 6A/TRGS 524 Anlage 2a erworben haben.
Ohne Gefährdungsbeurteilung darf die Arbeit nicht beginnen
Der Bauherr hat nach § 6 der Gefahrstoffverordnung gegenüber dem beauftragten Unternehmen eine Informationspflicht über (eventuell) vorhandene Gebäudeschadstoffe. Liegen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, kann gerade bei vor 1995 errichteten Gebäuden eine Erkundung bis hin zum Erstellen eines Schadstoffkatasters notwendig sein.
Bei Gebäudeschadstoffen müssen die Tätigkeiten zwei Wochen, bei allgemeinen Tätigkeiten im kontaminierten Bereich vier Wochen vor Beginn der Tätigkeiten beim Unfallversicherungsträger angezeigt werden. Der zu erstellende Arbeits- und Sicherheitsplans (A+S Plan) ist dieser Anzeige beizufügen.
Zu diesem gehören die Gefahren- und Stoffanalyse sowie die Gefährdungsbeurteilung. Diese muss die Mobilitätseigenschaften der Gefahrstoffe berücksichtigen und die Arbeitsverfahren nach dem Stand der Technik so festlegen, dass so wenig wie möglich Schadstoffe in den Arbeitsbereich gelangen können (Minimierungsgebot).
Sind mehr als zwei Unternehmen im kontaminierten Bereich beschäftigt, ist vom Bauherrn ein Koordinator zu bestellen und schriftlich mit einer Weisungsbefugnis „auszustatten“. Dieser kann dann im Rahmen seiner Überwachungs- und Koordinierungsfunktion bei Bedarf Zuwiderhandlungen ahnden und bei Gefahr im Verzug Arbeiten einstellen. Der Koordinator muss nicht ständig auf der Baustelle sein, sofern sichergestellt ist, dass ein sachkundiger, weisungsbefugter Aufsichtsführender ständig vor Ort ist.
Ist kein Koordinator erforderlich, muss neben dem fachkundigen Personal mindestens ein weisungsbefugter sachkundiger Aufsichtsführender ständig auf der Baustelle zugegen sein.
Je nach Schad-/Gefahrstoff unterschiedliche Regelwerke beachten
Schad- und Gefahrstoffe, die bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen vorkommen, sind unter anderem: PCB, PAK, PCP, Lindan, Lösungsmittel, Formaldehyd, Taubenkot, (M)VOC, Chlorparaffine, Schimmelpilze, Isocyanate , Dioxine/Furane, Chlor-/Bromwasserstoff etc. Art und Ausmaß muss vor Tätigkeitsbeginn entsprechend Gefahrstoff- und/oder BioStoffverodnung ermittelt werden.
Bei Brandschadensanierungen ist zusätzlich zur DGUV-R 101-004 die VdS 2357 sowie 2217, DGUV-l 201-004 Atemluftversorgung von Geräteführern sowie vfdb-Richtlinie 10/03 (Schadstoffe bei Bränden) im Hinblick auf die Einstufung in Gefahrenbereiche (GB 0–3) zu berücksichtigen. Bei einer (zusätzlichen) Asbest- oder KMF-Problematik ist die TRGS 519 beziehungsweise die TRGS 521 unbedingt zu berücksichtigen.